Steuertipp 2: Fahrtkosten zu regelmäßigen Arbeitsstätten sind mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung abzugsfähig. Fahrtkosten zu wechselnden Arbeitsstätten sind pro gefahrenem km mit 0,30 Euro im Lohnsteuerjahresausgleich abzugsfähig, also mit dem doppelten Betrag.
Anmerkung der Redaktion: Ab dem Veranlagungsjahr 2007 waren die 0,30 € für die Wege von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte nur noch ab dem 21 km abzugsfähig. Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts Anfang Dezember 2008 wurde diese Regelung aufgehoben. Für die Jahre 2007 bis 2013 ist somit wieder ab dem ersten Kilometer die Pauschale von 0,30 Euro vom FA anzuerkennen.
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