Dazu muss der Auftraggeber eine Rechnung vorlegen und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers anhand eines Belegs der Bank nachweisen.
Begünstigt sind nur Tätigkeiten, die gewöhnlich Mitglieder des Haushalts erledigen und die in regelmäßigen Abständen anfallen. Dazu gehören u.a.:
- Reinigung der Wohnung
- Pflege von Angehörigen (z.B. durch Pflegedienst),
- Gartenpflege (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden).
Handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sind nicht begünstigt. Dazu zählen z.B.
- Reparaturen/Wartungen an Heizungsanlagen sowie an Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
- Arbeiten im Sanitärbereich,
- Schornsteinfeger- und Dacharbeiten,
- Reparaturen von Haushaltsgeräten wie Waschmaschine, Fernseher und PC inklusive Zubehör.
Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung sind nur in der privaten Steuererklärung 2005 begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt. Begünstigt sind daher Substanz erhaltende Arbeiten wie z.B.
- Streichen und Tapezieren von Innenwänden,
- Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern,
- Beseitigung kleiner Schäden (Ausbessern von Löchern in Wänden und Fliesen, Auswechseln einzelner Fliesen).
- Materialkosten bleiben allerdings außer Ansatz!
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