Informationen zur privaten Krankenversicherung - Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung


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Rürup RenteZahnersatzfinanzierung: Beitragssatz für privat krankenversicherte Mitarbeiter anpassen!

Beschäftigen Sie nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben? Ihre Zuschüsse zu deren Krankenversicherungsbeiträgen sind bis zur Hälfte des Beitrags steuerfrei, der sich unter Anwendung

 

  • des zum 1.1. des Vorjahres festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (1.1.2004 = 14,3 %) und
  • dem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2005 = 42.300 EURO) ergibt, höchstens bis zur Hälfte des tatsächlichen Beitrags.

Ab sofort müssen Ihre Mitarbeiter zusätzliche 0,9 % Krankenversicherungsbeitrag zur Finanzierung des Zahnersatzes zahlen. An diesen Kosten sind Sie als Arbeitgeber nicht beteiligt. Ab 1.7.2005 vermindert sich der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz von 14,3 % auf 13,4 %. Da Ihre Arbeitnehmer auch bei einer privaten Krankenversicherung für den Zahnersatz zusätzlich aufkommen sollen, hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung geregelt, dass sich Ihr Arbeitgeberzuschuss entsprechend verringert.

Der bisherige maximal von Ihnen zu zahlende Beitragszuschuss von 252,04 EURO reduziert sich daher ab dem 1.7.2005 auf 236,18 EURO. Höchstens ist jedoch die Hälfte des Beitrags steuerfrei, den der Betreffende für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.

Die Senkung der allgemeinen Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen ab 1.7.2005 um 0,9%-Prozentpunkte kommt Ihnen zur Hälfte (0,45 %) zugute. Sie wirkt sich auch auf den gesetzlichen Beitragszuschuss bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten aus, die wegen der Höhe ihres Jahresarbeitsentgelts nicht pflichtversichert sind. Sie erhalten von ihrem Arbeitgeber ab 1.7.2005 als steuerfreien Beitragszuschuss die Hälfte des um 0,9%-Prozentpunkte gesenkten Beitrags, der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die freiwillige Mitgliedschaft besteht, vom Arbeitgeber zu tragen wäre (höchstens jedoch die Hälfte des Beitrags, den sie tatsächlich zahlen müssen).

 


Rürup RenteArbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung

Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit der Arbeitgeber hierzu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist. Das gilt vor allem für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers sind nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt. In dieser Bescheinigung muss das Versicherungsunternehmen bestätigen, dass

  • die Voraussetzungen des Fünften bzw. Elften Sozialgesetzbuchs für die Arbeitgeberleistung vorliegen und
  • es sich bei den vertraglichen Leistungen um Leistungen im Sinne dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften handelt.

Ein in Deutschland ansässiger Arbeitgeber hatte seinem von der Krankenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den Niederlanden einen Zuschuss für dessen private Krankenversicherung gezahlt. Das Finanzgericht Köln hat hier eine Steuerbefreiung abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Zuschusszahlung nach dem (deutschen) Fünften Sozialgesetzbuch sind nämlich in solch einem Fall nicht gegeben. Der Arbeitnehmer hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung hat den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zum Stichtag 01.01.2006 in Höhe von 13,3 % bekannt gegeben. Nach diesem Wert bemisst sich ab 01.01.2007 Ihr Beitragszuschuss für die bei Ihnen beschäftigten privat krankenversicherten Arbeitnehmer.

 

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