Zahnersatzfinanzierung: Beitragssatz für privat krankenversicherte Mitarbeiter anpassen!
Beschäftigen Sie nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben? Ihre Zuschüsse zu deren Krankenversicherungsbeiträgen sind bis zur Hälfte des Beitrags steuerfrei, der sich unter Anwendung
- des zum 1.1. des Vorjahres festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (1.1.2004 = 14,3 %) und
- dem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2005 = 42.300 EURO) ergibt, höchstens bis zur Hälfte des tatsächlichen Beitrags.
Ab sofort müssen Ihre Mitarbeiter zusätzliche 0,9 % Krankenversicherungsbeitrag zur Finanzierung des Zahnersatzes zahlen. An diesen Kosten sind Sie als Arbeitgeber nicht beteiligt. Ab 1.7.2005 vermindert sich der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz von 14,3 % auf 13,4 %. Da Ihre Arbeitnehmer auch bei einer privaten Krankenversicherung für den Zahnersatz zusätzlich aufkommen sollen, hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung geregelt, dass sich Ihr Arbeitgeberzuschuss entsprechend verringert.
Der bisherige maximal von Ihnen zu zahlende Beitragszuschuss von 252,04 EURO reduziert sich daher ab dem 1.7.2005 auf 236,18 EURO. Höchstens ist jedoch die Hälfte des Beitrags steuerfrei, den der Betreffende für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
Die Senkung der allgemeinen Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen ab 1.7.2005 um 0,9%-Prozentpunkte kommt Ihnen zur Hälfte (0,45 %) zugute. Sie wirkt sich auch auf den gesetzlichen Beitragszuschuss bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten aus, die wegen der Höhe ihres Jahresarbeitsentgelts nicht pflichtversichert sind. Sie erhalten von ihrem Arbeitgeber ab 1.7.2005 als steuerfreien Beitragszuschuss die Hälfte des um 0,9%-Prozentpunkte gesenkten Beitrags, der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die freiwillige Mitgliedschaft besteht, vom Arbeitgeber zu tragen wäre (höchstens jedoch die Hälfte des Beitrags, den sie tatsächlich zahlen müssen).
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