Versicherungsbeiträge Lebensversicherung Rentenversicherung Krankenversicherung

  STEUERRATGEBER - Versicherungsbeiträge - Lebensversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung


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Welche Versicherungsbeiträge sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abzugsfähig.

Bei den Betriebsausgaben ist es grundsätzlich einfach, die einzelnen Versicherungsbeiträge in Betriebsausgaben und Privatausgaben aufzuteilen.

Eine Hausversicherung für das Firmengebäude ist zu 100 % als Ausgabe Steuer mindernd zu berücksichtigen. Die Versicherung für ein Firmenfahrzeug ist ebenso vollständig als Betriebsausgabe anzurechnen und mindert den Gewinn zu 100%. Lediglich der Eigenverbrauch wird im Rahmen der Erstellung des Jahresabschluss von den Gesamtkosten, der einzelnen Betriebsvermögen abgezogen, der sich Gewinn erhöhend auswirkt. Wenn z.B. der Geschäftsführer einen Firmen Pkw auch für Privatfahrten verwendet, wird dieser Anteil als geltwerter Eigenverbrauch angenommen und erhöht den Gewinn um den Anteil der Privatnutzung.

 

Etwas schwieriger bei der Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen wird es bei Privatpersonen die Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung wenn möglich alle Versicherungsbeiträge Steuer mindernd angeben möchten. Im deutschen Steuerrecht ist es so, das Versicherungsbeiträge wie Beiträge zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) nur begrenzt als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung Berücksichtigung Finden. Die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen für die Versicherungsbeiträge richtet sich nach der Höhe des Arbeitslohns in dem Veranlagungsjahr, in dem die Versicherungsbeiträge geltend gemacht werden sollen. Allerdings wird dieser Betrag vom Finanzamt von Amtswegen ermittelt und ist vom Steuerpflichtigen nicht extra zu Berechnen.

Der Steuerpflichtige sollte alle Versicherungsbeiträge die er finden kann angeben. Der Finanzbeamte wird den zu berücksichtigenden Betrag berechnen. Bei den Rentenversicherungsbeiträgen gibt es nach neuester Rechtsprechung einen gesonderten Rechnungsweg. Diese Beiträge werden anhand einer separaten Rechnung berechnet. Dass hängt damit zusammen, dass für das Veranlagungsjahr 2005 ein neues Alterseinkünftegesetz verabschiedet wurde. Der steuerpflichtige Teil der Rentenzahlungen an die Rentner wird ab diesem Zeitpunkt, Schrittweise bis zum Jahr 2040 auf 100 % angehoben.

Versicherungsbeiträge für eine Lebensversicherung sind teilweise nicht mehr zu 100 % als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig, es ist zu Unterscheiden ob ein Kapitalwahlrecht besteht oder ob kein Kapitalwahlrecht besteht. Verscherungsbeiträge für eine Privathaftpflicht Versicherung sind mit 100 % abzugsfähig, die Versicherungsbeiträge für eine Teilkasko Versicherung oder eine Vollkasko Versicherung sind nicht als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Eine Unfallversicherung kann ebenso berücksichtigt werden wie eine freiwillige Krankenversicherung und eine freiwillige Pflegeversicherung. Im Zweifelsfall sollte der Steuerpflichtige beim Erstellen der privaten Einkommensteuererklärung alle Beiträge angeben um keinen Nachteil zu erlangen.

 


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