Das galt unabhängig davon, ob sie nach ihrer Bauart und Einrichtung vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt (also Lkw) waren. Vielen Haltern brachte das wesentliche Ersparnisse gegenüber einer Besteuerung als Pkw (Kfzsteuer). Das Steuerprivileg beruhte auf einer Vorschrift, die zum 01.05.2005 aufgehoben wurde. Seither wird vielfach die Auffassung vertreten, was ein Pkw und was ein Lkw sei, richte sich nach einer EU-Richtlinie, wonach viele solcher Fahrzeuge weiter als Lkw besteuert werden müssten. Das sieht der Bundesfinanzhof anders: Diese EU-Richtlinie enthalte dazu keine für die Mitgliedstaaten verbindlichen Regelungen. Sie reglementiere nicht die allein in der Kompetenz der Mitgliedstaaten liegende Entscheidung, ob und in welcher Höhe für die einzelnen Fahrzeugarten Kfz-Steuer erhoben werden soll. Deshalb gilt jetzt:
Für Kombinationsfahrzeuge ist ungeachtet ihres zulässigen Gesamtgewichts die in der Regel wesentlich höhere Pkw-Steuer zu zahlen. Einzige Ausnahme: Das Fahrzeug ist nach Bauart und Einrichtung als Lkw anzusehen, also vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt.
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