Einnahmen- Überschussrechnung - Einnahmenüberschussrechnung

  STEUERRATGEBER - Informationen zur Einnahmen- Überschussrechnung - Einnahmenüberschussrechnung


S T E U E R T I P P S


A K T U E L L E
R E C H T S P R E C H U N G

A R T I K E L




S O N S T I G E S

 


 

 

Einnahmen-Überschussrechnung: Betriebsausgaben bei Anlage- und Umlaufvermögen

Bei der Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (sog. Einnahmenüberschussrechnung oder auch Einnahmen- Überschussrechnung) sind die Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses und die Betriebsausgaben im Jahr des Abflusses zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind allerdings erst zu dem Zeitpunkt als Betriebsausgaben anzusetzen, zu dem sie verkauft oder entnommen werden. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind Wirtschaftsgüter, die dauernd dem Betrieb dienen, z.B. Grund und Boden, Konzessionen.

Beim Kauf von Umlaufvermögen können die Kosten dagegen schon im Jahr der Zahlung als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zum Umlaufvermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die zum Verkauf, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind. Wer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, kann die Kosten für den Kauf eines zum Verkauf bestimmten Grundstücks (Umlaufvermögen) daher im Jahr der Zahlung als Betriebsausgaben abziehen.

Vorsicht: Falls der Betriebsausgabenabzug in diesem Jahr unterlassen wurde, kann er laut Finanzgericht Thüringen nicht im Folgejahr nachgeholt werden. Der Unternehmer hält das in seinem Fall für ungerecht und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

 


Interessantes auf unserer Seite:   Wohngebäudeversicherungsvergleich     Kfzversicherungsvergleich   Online Kredit ohne Schufa   Immobilienkredit     Lohnsteuerprogramm      

gratis Counter by GOWEB