Vorsorgeaufwendungen

  STEUERRATGEBER - Vorsorgeaufwendungen nach neuer Rechtsprechung ab 2005 - Einkommensteuererklärung


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Vorsorgeaufwendugen - Versicherungsbeiträge

Vorsorgeaufwendungen  sind Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Sie können nicht im Rahmen der Einkunftsermittlung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen u.a. die gesetzliche Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Zahnzusatzversicherung und die Lebensversicherung.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ändert sich die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bzw. Versicherungsbeiträge (z.B. Krankenversicherung, Lebensversicherung, Kfzhaftpflichtversicherung und Privathaftpflichtversicherung). Die gesetzlichen Änderungen ergeben sich aus dem Alterseinkünftegesetz. Das Gesetz geht zurück auf das Urteil des BVerfG von 2002. Das Urteil war für den Gesetzgeber Anlass, sich umfassend mit der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen zu befassen. Im Zentrum des Alterseinkünftegesetz stand der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften. Hierbei können in der Phase der Erwerbstätigkeit Beiträge für eine Altersvorsorge als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Die später sich daraus ergebenden Rentenleistungen unterliegen bei der Auszahlung der Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer. Da Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung u.a. aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht ab Beginn des Veranlagungszeitraums 2005 zu 100 % hätten besteuert werden können und außerdem der vollständige Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erheblichen Steuermindereinnahmen geführt hätte, hat der Gesetzgeber den Umstieg auf das neue Steuersystem mit langen Übergangsregelungen versehen.

Anmerkung: Die Gebäudeversicherung, Rechtsschutzversicherung und Hausratversicherung zählen nicht zu den Vorsorgeaufwendungen. Diese Versicherungsbeiträge sind evtl. als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.


 


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