Versicherungsvertreter

  Versicherungsvertreter der Kfz-Versicherung vermittelt und andere Versicherungen aktuelle Entscheidung


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Doppelt erfasste Betriebseinnahmen sind kein grobes Verschulden

Ein Gebrauchtwagenhändler war gleichzeitig als Versicherungsvertreter gewerblich tätig.

Bis zum Juni des Streitjahres führte er zwei Bankkonten, auf denen er die Erlöse aus dem Kfz-Handel und aus der Versicherungsvertretertätigkeit (u.a. KFZ Versicherung) jeweils getrennt erfasste. Ab Juli führte er nur noch ein Konto, auf dem er sowohl die Einnahmen aus dem Kfz-Handel als auch die Provisionseinnahmen der Versicherung verbuchte. Die Versicherung erstellte für das Streitjahr eine Jahresverdienstbescheinigung. Die bescheinigte Provision wurde bei der Steuererklärung als Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter angesetzt. Als beim Kfz-Handel das Bankkonto abgeschlossen wurde, übersah man, dass über dieses Konto auch 10.000 EUR Erlöse aus der Versicherungsvertretertätigkeit, also aus der Vermittlung von Versicherungen gebucht worden waren. Folglich war dieser Betrag doppelt als Betriebseinnahmen angesetzt worden. Der Fehler fiel erst nach Ablauf der Einspruchsfrist für den Einkommensteuerbescheid auf. Das Finanzamt lehnte eine Änderung des Einkommensteuerbescheids des Streitjahres wegen neuer Tatsachen zu Gunsten des Kfz-Händlers ab, weil es von einem groben Verschulden ausging.

Die Klage beim FG Brandenburg hatte erfreulicherweise Erfolg. Fehler, die jedem einmal passieren können und üblicherweise vorkommen, begründen zwar ein fahrlässiges, nicht aber ein grob fahrlässiges Verhalten. Vergessen, Irrtümer oder sonstige bloße Nachlässigkeiten sind daher dem Steuerzahler nicht als grob fahrlässig anzulasten. Das Finanzamt musste also den Einkommensteuerbescheid ändern und die doppelte Erfassung der Betriebseinnahmen rückgängig machen.

Hinweis: Wir möchten an dieser Stelle aber darauf hinweisen, dass solche Änderungen zugunsten des Steuerzahlers eher selten sind. Wir empfehlen Ihnen deshalb, Ihre Steuererklärungen und Steuerbescheide baldmöglichst nach Erhalt auf potenzielle Informationslücken durchzusehen, damit eventuell erforderliche Korrekturen noch innerhalb der Einspruchsfrist durchgeführt werden können.


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