Als möglichen steuerfreien Höchstzuschuss kann der Arbeitgeber die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, angewendet auf die Beitragsbemessungsgrenze. Seit dem 01.07.2005 beträgt der mögliche steuerfreie Höchstzuschuss somit 236,18 EUR (1/2 von 13,4 % = 6,7 % von 3.525 EUR).
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben entschieden, dass auch Vorstandsmitglieder einer AG abhängig beschäftigt sind, weil sie der Kontrolle von Aufsichtsräten unterliegen. Auch hier kann der Arbeitgeber also einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung bis zu 236,18 EUR zahlen. Eine Steuerfreiheit scheidet aber aus, wenn das Vorstandsmitglied selbst eine Mehrheitsbeteiligung an der AG hält. Diese Ausführungen gelten entsprechend für Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Pflegeversicherung.
Hinweis: Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH scheidet dagegen die Zahlung eines steuerfreien Zuschusses aus, weil sie nicht im sozialversicherungsrechtlichen Sinne abhängig beschäftigt sind.
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