Werbungskosten bei "Sicherheits-Kompakt-Rente"
Eine Sicherheits-Kompakt-Rente ist eine bankfinanzierte Rente
zur Altersversorgung. Sie besteht aus
- einer privaten Rentenversicherung,
- einem Bankdarlehen,
- einer Tilgungsversicherung und
- einer Risikolebensversicherung.
Der Kunde erwirbt durch Zahlung einer einmaligen Prämie eine sofort beginnende lebenslange Versicherungsrente mit einer Mindestlaufzeit von 15 Jahren. Er schließt eine Risikolebensversicherung ab, für die er Prämien bezahlt. Außerdem leistet er eine Einmalprämie in eine Tilgungsversicherung auf Kapitalauszahlungsbasis. Die Einmalprämien werden im Wesentlichen - bis auf Eigenleistungen - durch eine Bank finanziert. Die Tilgung wird ausgesetzt. Die Rückführung des Darlehens soll durch die Ablaufleistung der Tilgungsversicherung erfolgen. Regelmäßig sind auch Kreditvermittlungsgebühren sowie ein Abwicklungs- und Informationshonorar zu zahlen.
Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden, in welchem Umfang diese Kosten als Finanzierungskosten anzusehen und somit zum Steuern sparen in der private Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Den Anteil, mit dem die Finanzierungskosten in dem Gesamtbeitrag der Gebühren und Honorare enthalten und als Werbungskosten in der Steuererklärung (Einkommensteuererklärung) abziehbar sind, muss man schätzen. Nach Ansicht des FG ist für diese Schätzung davon auszugehen, dass 2 % des Darlehensbetrags auf die Finanzierungskosten entfallen. Dem Versicherten erscheint dieser Prozentsatz nicht angemessen. Er hat deshalb gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt. Informationen Riester Rente!
Vermögensübergabe: Rente an Haushälterin und Patenkind
Zu den abziehbaren Sonderausgaben in der Steuererklärung gehören auch die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernde Lasten. Rentenzahlungen können nur in Höhe des Ertragsanteils, dauernde Lasten dagegen voll in der Steuererklärung (Einkommensteuererklärung) abgezogen werden. Der Empfänger muss die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.
Allerdings gibt es auch private, nicht abziehbare Unterhaltsrenten: Bei einer Übertragung von wesentlichem Vermögen im Todesfall (hier: Wohn- und Geschäftshaus) wurden dem Empfänger im Streitfall Rentenverpflichtungen gegenüber Dritten auferlegt.
Das FG Düsseldorf lehnte einen Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung (Einkommensteuererklärung) der Versorgungsrente ab. Denn die steuerliche Begünstigung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist auf pflichtteilsberechtigte nahe Angehörige beschränkt. Zwar kann das Vermögen auch auf einen Dritten übertragen werden, der Empfänger der Versorgungsleistungen muss aber zum Generationennachfolge-Verbund gehören. Hierzu zählen Ehefrau bzw. Ehemann, die erb- und pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge sowie der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Geschwister, Hausangestellte, nicht erbberechtigte Stiefkinder oder nichteheliche Lebensgefährten zählen dagegen nicht dazu.
Im Streitfall lag auch keine betriebliche Veräußerungsrente vor, weil das übergegangene Vermögen und die übernommenen Rentenverpflichtungen nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgewogen waren. Daher führte weder die Rentenverpflichtung noch deren Ablösung zu (nachträglichen) Anschaffungskosten. Der Erbe gibt noch nicht auf und hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt.
Ertragsanteil bei freiwilligen Berufsunfähigkeitsrenten
Bei einigen abgekürzten Leibrenten hängt die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils von der Laufzeit der Rente ab. Dabei gilt der Grundsatz: Je länger die Rente läuft, desto höher ist der steuerpflichtige Ertragsanteil. So beträgt z.B. bei einer Laufzeit der Rente von zwei Jahren der steuerpflichtige Ertragsanteil 1 %, bei zehn Jahren Laufzeit 12 % und bei 15 Jahren Laufzeit 16 %.
Das FG in Baden-Württemberg hat leider eine negative Entscheidung zu einer rein privaten Berufsunfähigkeitsrente getroffen: In diesem Fall war die Versicherung berechtigt, den Gesundheitszustand des Rentenempfängers alle zwei Jahre zu überprüfen und die Rente ggf. anzupassen oder aufzuheben. Das FG beurteilt auch diese Rente als Gesamtrente mit einheitlicher (längerer) Laufzeit, die zu einem höheren Ertragsanteil führt. Der Versicherte hat Revision beim BFH eingelegt
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