Ein Steuerzahler nutzte in einem Mehrfamilienhaus neben seiner Privatwohnung weitere Räume für berufliche Zwecke. Diese beruflich genutzten Räume sind nur dann ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Privatwohnung liegen. Diese Nähe ist gegeben, wenn sie unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen oder wenn sie auf derselben Etage direkt gegenüberliegen. Entsprechendes gilt, wenn der als Zubehörraum zur Wohnung gehörende Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer genutzt wird. In diesem Fall ist die Abzugsbeschränkung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu beachten.
Anders sieht die Sache aus, wenn der Steuerzahler in einem Mehrfamilienhaus die Erdgeschosswohnung bewohnt und im Dachgeschoss weitere Räume für berufliche Zwecke nutzt, wobei das erste Obergeschoss von fremden Dritten genutzt wird. Hier liegt regelmäßig ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor. Die hierfür entstehenden Kosten sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar.
Fazit: Ein häusliches Arbeitszimmer liegt also nicht allein deshalb vor, weil sich die beruflich genutzten Räume in demselben Haus bzw. unter demselben Dach wie die Privatwohnung befinden. Entscheidend ist daher, zur welcher Wohneinheit das Arbeitszimmer zählt.
Hinweis: Wenn das Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsarten genutzt wird, sind die steuerlich abziehbaren Kosten entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die einzelnen Tätigkeiten aufzuteilen.
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