Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers - Steuererklärung
Ein Arbeitnehmer kann seine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung abziehen, wenn
- die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt oder
- für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ein vollständiger Abzug der entstandenen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in der Steuererklärung ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Arbeitnehmers bildet. Falls keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abziehbar. Das FG Köln hat sich mit einem Arbeitnehmer befasst, der ein häusliches Arbeitszimmer für die berufliche Fortbildung im ausgeübten Beruf nutzt. Ein Werbungskostenabzug bis zu 1.250 EUR im Lohnsteuerjahresausgleich ist nach Ansicht der Richter nur möglich, wenn
- die berufliche Verpflichtung zur Fortbildung entweder auf der Hand liegt oder im Arbeitsvertrag geregelt ist und
- sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer entsprechenden Arbeitgeberbestätigung ergibt, dass dem Arbeitnehmer die Fortbildung innerhalb der Arbeitszeit am Arbeitsplatz untersagt ist.
Im Streitfall konnte der Arbeitnehmer eine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen, aus der hervorging, dass der Arbeitgeber die Weiterbildung sehr begrüßte, dem Arbeitnehmer aber an seinem betrieblichen Arbeitsplatz keine entsprechende Umgebung zur Verfügung stellen konnte. Das reicht nach Ansicht der Richter nicht aus. Aus einer solchen Bescheinigung ergibt sich nämlich weder eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Weiterbildung noch das Verbot, sich während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz weiterzubilden.
Hinweis: Besser wäre es also gewesen, wenn der Arbeitnehmer z.B. hätte nachweisen können, dass er ohne eine bestimmte Fortbildung Gehaltskürzungen hätte hinnehmen müssen. Eine allgemeine Fortbildungspflicht für leitende Angestellte, die mit der beruflichen Stellung einhergeht, dürfte in der Regel nicht ausreichen. Dieser Fall ist auch für kommende Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirte interessant.
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