Artikel Kindergeld

  STEUERRATGEBER - Informationen zum Kindergeld - aktuelle Rechtsprechung


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Berücksichtigung der Steuerabzugs-beträge von Kindern weiter offen

Die Eltern eines volljährigen Kindes unter 27 Jahren in Berufsausbildung haben Anspruch auf Kindergeld bzw. -freibeträge, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.680 EUR jährlich betragen. Der Fiskus folgt der vorteilhaften Rechtsprechung des BVerfG.:

Die nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Einkünfte und Bezüge sind um den Arbeitnehmeranteil des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern. Leider hat das Bundesfinanzministerium sich nicht dazu geäußert, ob Entsprechendes für Steuerabzugsbeträge (Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag) gilt.

Beispiel: Die Summe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes beträgt 8.620 EUR, der Arbeitnehmeranteil des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung 1.800 EUR. Für die Prüfung der Einkunftsgrenze von 7.680 EUR ist der Arbeitnehmeranteil von den eigenen Einkünften und Bezügen abzuziehen (= 6.820 EUR). Folge: Die Eltern haben einen Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen.

Bitte beachten Sie, dass kindergeldrechtlich materielle Fehler durch eine sog. Neufestsetzung beseitigt werden können.

Beispiel: Aufgrund zu hoher Einkünfte und Bezüge wurde für ein Kind Kindergeld durch Bescheid vom 12.01.2004 abgelehnt. Unter Berücksichtigung des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Sozialversicherung ist die maßgebende Einkunftsgrenze jetzt unterschritten. Das hat zur Folge, dass ab Februar 2004 eine Neufestsetzung von Kindergeld möglich ist.

Wenden Sie sich bitte an die Familienkasse, um feststellen zu lassen, ab wann Ihnen rückwirkend Kindergeld zusteht. Sollte keine Nachzahlung von Kindergeld in Frage kommen, ist zu prüfen, ob in den Einkommensteuerbescheiden nachträglich die kindbedingten Freibeträge berücksichtigt werden können. Nachzahlungen können auch bei der Eigenheimzulage (Kinderzulage) möglich sein.

Zurzeit scheinen noch nicht alle Finanzämter mit der aktuellen Rechtsprechung vertraut zu sein. Wir unterstützen Sie gerne bei

diesen Fragestellungen!

 

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