Fremdwährungsdarlehen: Kursverslust keine Werbungskosten
Ein Immobilienfondsanleger hatte mit seiner Bank Folgendes vereinbart: Zum Ende eines Zinsfestschreibungszeitraums sind bei einem in Schweizer Franken aufgenommenen Darlehen Sondertilgungen zu leisten, wenn bei Umrechnung in Euro der Gegenwert des Kredits einen bestimmten festgelegten Rahmen überschreitet. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegen insoweit keine Finanzierungskosten und damit keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor. Solche Sondertilgungen sind wirtschaftlich nicht durch die Erzielung von Vermietungseinkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst.
Im Übrigen wären die gleichen Rechtsfolgen eingetreten, wenn der Immobilienfondsanleger ein Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen hätte, das er in Schweizer Franken hätte zurückzahlen müssen. Die Sondertilgung erhöht auch nicht die Anschaffungskosten der mit dem Kredit finanzierten Fondsbeteiligung und damit die AfA. Denn die Sondertilgung wird nicht für den Erwerb der Immobilienbeteiligung aufgewendet, sondern für die Kompensation von Wechselkursschwankungen.
|