Unterhaltsleistungen an bedürftige Lebensgefährtin

  Bedürftige Lebensgefährtin Unterhaltszahlungen


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Unterhaltsleistungen an bedürftige Lebensgefährtin

Aufwendungen für den Unterhalt und/oder die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person sind bis zu 7.680 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Eine Person, bei der zum Unterhalt bestimmte öffentliche Sozialleistungen wegen der Unterhaltsleistungen gekürzt werden, ist einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt.

Außerdem ist zu beachten, dass der Leistende die Unterhaltsleistungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen abziehen kann, als sie in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Nettoeinkommen stehen und ihm nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch genügend Mittel verbleiben, um seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Das gilt unabhängig davon, ob die unterhaltene Person im Inland oder im Ausland lebt. Die Berechnung dieser "Opfergrenze" ist im Einzelfall sehr komplex. Wir beraten Sie gerne, damit das Finanzamt diese Regelung nicht zu Ihren Ungunsten anwendet.

Erfreulicherweise hat das Finanzgericht Niedersachsen Folgendes entschieden: Der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen darf nicht wegen der Opfergrenze beschränkt werden, wenn die unterhaltsbedürftige Lebensgefährtin aufgrund des Zusammenlebens mit dem Steuerzahler keine Sozialleistungen erhält. Angesichts der sozialrechtlichen Ausgangslage besteht für den Steuerzahler nach Ansicht der Richter eine rechtliche Zwangslage, die vorhandenen Mittel mit dem bedürftigen Lebensgefährten zu teilen. Das Finanzamt sieht das anders und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

 

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