Häusliches Arbeitszimmer eines Vertriebsingenieurs

  Häusliches Arbeitszimmer eines Vertriebsingenieurs


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Häusliches Arbeitszimmer eines Vertriebsingenieurs

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind ab 2007 nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung handelt. Entscheidend ist, dass sich der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat bestätigt, dass das häusliche Arbeitszimmer eines nichtselbständig im Vertrieb tätigen Ingenieurs trotz zeitlichen Überwiegens der außerhäuslichen Tätigkeit Mittelpunkt seiner Betätigung sein kann. Obwohl ein beachtlicher Anteil der Arbeitszeit des Vertriebsingenieurs auf Fahrten zu seinen Kunden und Besuche bei den Kunden entfiel, lag der maßgebliche qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, weil er dort die technischen Problemlösungen erarbeitete.

Im Streitfall hatte der Vertriebsingenieur den Werbungskostenabzug für sein Büro und ein Besprechungszimmer geltend gemacht. Das Besprechungszimmer war aber neben einem Kachelofen nur noch mit zwei Korbsesseln, einem Tisch und einem Sideboard ausgestattet. Wegen dieser wohnraumähnlichen, nicht arbeitszimmertypischen Ausstattung lehnte das Gericht einen Abzug der auf diesen Raum entfallenden anteiligen Kosten ab. Der Ingenieur gibt aber noch nicht auf und hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

 

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