GmbH-Anteile: Anschaffungskosten bei Verkauf

  Anschaffungskosten bei Verkauf GmbH Anteile


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GmbH-Anteile: Anschaffungskosten bei Verkauf

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf oder der Aufgabe von GmbH-Anteilen, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital beteiligt war. Weil auch diese Einkünfte dem Halbeinkünfteverfahren (50 % steuerpflichtig, 50 % steuerfrei) unterliegen, werden Einnahmen und Ausgaben jeweils nur zur Hälfte angesetzt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das hälftige Abzugsverbot für die Anschaffungskosten bei Verlusten aus dem Verkauf oder der Aufgabe von GmbH-Anteilen nicht anwendbar ist. Dem Halbeinkünfteverfahren liegt die typisierende Unterstellung einer steuerlichen Vorbelastung von Gewinnen auf der Ebene der GmbH zugrunde. Nach Ansicht der Richter rechtfertigt sie mangels einer entsprechenden Vorbegünstigung von Veräußerungsverlusten nicht, dass ein Teil des wirtschaftlich vom Steuerzahler zu tragenden Verlusts unberücksichtigt bleibt.

Hinweis: Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wird das Halbeinkünfteverfahren im betrieblichen Bereich ab 2009 durch ein Teileinkünfteverfahren (Ansatz der Einnahmen und Ausgaben jeweils zu 60 %) ersetzt. Im Privatvermögen tritt an die Stelle des Halbeinkünfteverfahrens die 25%ige Abgeltungsteuer.

GmbH-Anteil: Abtretung zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs

Nach dem zurzeit geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bleiben beim Erwerb von Todes wegen GmbH-Anteile bis zu einem Wert von 225.000 EUR außer Ansatz, wenn

  • die GmbH zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz/Geschäftsleitung im Inland hat und
  • der Erblasser am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war.

Der den Freibetrag übersteigende Teil des Werts der GmbH-Anteile wird nur mit 65 % angesetzt. Diese Steuerentlastungen können laut Finanzgericht Nürnberg aber nicht beansprucht werden, wenn die GmbH-Anteile als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch übertragen werden. Zwar erwirbt der Verzichtende auch in diesem Fall die Abfindung als Erwerb von Todes wegen. Allerdings hat nicht - wie für die Inanspruchnahme der Steuerentlastungen erforderlich - der Erblasser selbst dem Verzichtenden das begünstigte Vermögen zugewiesen, sondern erst die Vereinbarung mit dem Erben den Vermögensübergang begründet.

Hinweis: Die bevorstehende Erbschaftsteuerreform wird voraussichtlich erst Ende des Jahres abgeschlossen sein. Geplant sind z.B. die Neubewertung aller Vermögensarten mit dem Verkehrswert, eine Stundungsregelung für das begünstigte Betriebsvermögen und bestimmte Verschonungsregelungen für Grundvermögen. Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzungen werden zurzeit vorläufig durchgeführt.

 

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