Insolvenz: Verlust des Bezugsrechts aus einer Direktversicherung

  Verlust des Bezugsrechts aus einer Direktversicherung bei Insolvenz


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Insolvenz: Verlust des Bezugsrechts aus einer Direktversicherung

Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung durch Abschluss eines Gruppendirektversicherungsvertrags mit widerruflichem Bezugsrecht gewährt. Die Beitragsleistungen hatte er immer pauschal versteuert. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden die Bezugsrechte vom Insolvenzverwalter widerrufen. Die Versicherung zahlte rund 770.000 EUR an den Insolvenzverwalter aus, davon entfielen rund 30.000 EUR auf verfallbare Ansprüche. Der Insolvenzverwalter machte wegen Rückzahlung von Arbeitslohn rund 155.000 EUR Lohnsteuer-Erstattungsansprüche geltend, von denen das Finanzamt nur etwa 6.000 EUR (Lohnsteuer auf noch verfallbare Ansprüche) anerkannte.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt bestätigt, dass der Verlust des durch eine Direktversicherung eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers keine lohnsteuerrechtlichen Folgen auslöst. Arbeitnehmer, die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, besitzen einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn

  • die Anwartschaft auf einer Direktversicherung beruht und
  • der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist.

So bleibt der Versicherungsschutz für die von der Insolvenz betroffenen Arbeitnehmer im Ergebnis erhalten. Zwar werden aufgrund des Widerrufs der Bezugsrechte durch den Insolvenzverwalter die Deckungsmittel aus der Versicherung zur Masse gezogen und gehen den Arbeitnehmern insofern verloren. Dieser Verlust wird aber durch gewährleisteten gesetzlichen Insolvenzschutz kompensiert. Der Anspruch gegen den Pensionssicherungsverein tritt an die Stelle des ursprünglichen Versorgungsanspruchs. Da sich der Umfang der gesicherten Leistungsanwartschaften prinzipiell nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers richtet, ist wirtschaftlich kein Verlust der Versorgungsanwartschaften gegeben. Im Hinblick darauf sind auch die als Arbeitslohn versteuerten Versicherungsbeiträge nicht verloren, so dass keine Lohnrückzahlung angenommen werden kann.

 

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