Abfindungszahlungen vorziehen!

  Kosten Bewirtung bei Arbeitnehmern mit variablen Bezügen


S T E U E R T I P P S

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R E C H T S P R E C H U N G

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



S O N S T I G E S

 


 

 

Abfindungszahlungen vorziehen!

Bis zum 31.12.2005 waren Abfindungen nach Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt steuerfrei. Diese Steuerbefreiung ist ab 2006 wegfallen. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen. Aus Vertrauensschutzgründen sind die bisherigen Freibeträge weiterhin anzuwenden

  • für vor dem 01.01.2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder
  • für Abfindungen wegen einer vor dem 01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage,

soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zufließen. Die Übergangsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn

  • bei einem vor dem 01.01.2006 entstandenen Abfindungsanspruch eine ursprünglich auf einen Zeitpunkt nach dem 31.12.2007 festgelegte Fälligkeit vorverlagert und
  • die Abfindung bis zum 31.12.2007 ausgezahlt

wird. Ob dabei die gesamte Abfindung oder nur ein Teilbetrag vor dem 01.01.2008 ausgezahlt wird, ist unbeachtlich. Hier bietet es sich an, zumindest eine Zahlung in Höhe des Abfindungsfreibetrags vorzuziehen. Bei dieser Fallgestaltung ist der Freibetrag laut Bundesfinanzhof zwingend zu berücksichtigen und die Steuerfreiheit somit "gerettet".

Beispiel: Ein Arbeitnehmer war im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Ende 2005 hatte ihm der Arbeitgeber rechtsverbindlich zugesagt, mit Auslaufen des Altersteilzeitvertrags zum 30.08.2008 eine Abfindung von 30.000 EUR zu zahlen. Im Oktober 2007 vereinbaren die Beteiligten, die Zahlung eines Teilbetrags der Abfindung auf den 30.12.2007 vorzuziehen. Der Teilbetrag soll in Höhe des für den Arbeitnehmer maßgebenden Abfindungsfreibetrags von 11.000 EUR (Alter des Arbeitnehmers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses 60 Jahre, Betriebszugehörigkeit 24 Jahre) gezahlt werden. Die vorgezogene Teilzahlung bleibt unbesteuert!

 

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