Hochverzinsliche Darlehen unter Angehörigen

  Hochverzinsliches Darlehen / Kredit unter Angehörigen


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Hochverzinsliche Darlehen unter Angehörigen

Darlehensverträge innerhalb der Familie erkennt das Finanzamt an, wenn sie klar und eindeutig sowie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden sind und auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Darlehensnehmer kann die Zinszahlungen regelmäßig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, beim Empfänger führen sie zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

Das Finanzgericht Köln hat sich mit einem Fall befasst, in dem es um hochverzinsliche Darlehen ging (hier 8,75 % bzw. 10 %). Die Richter haben entschieden, dass besonders bei hochverzinslichen Darlehen im Rahmen des erforderlichen Fremdvergleichs die Gestellung von Sicherheiten wegen der hohen Gewinnaussichten kein vorrangiges Kriterium ist. Die Zinszahlungen wurden außerdem unstreitig laufend wie vereinbart gezahlt und auf Empfängerseite entsprechend als Zinseinnahmen erklärt. Die Vermögensbereiche der nahen Angehörigen waren darüber hinaus eindeutig voneinander getrennt.

Hinweis: Eine wechselseitige Darlehensgewährung innerhalb der Familie kann einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch darstellen. Das ist der Fall, wenn Forderungen und Verbindlichkeiten nur zwischen den nahen Angehörigen selbst bestehen (z.B. unter Geschwistern). Anders sieht die Sache aber aus, wenn an einer Darlehensforderung auch noch andere Personen beteiligt sind (das kann auch der Ehegatte eines der Geschwister sein). Diese Tatsache kann einen wirtschaftlichen Grund für die gewählte Gestaltung darstellen. Zinsaufwendungen bleiben dann doch steuermindernd als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

 

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