Außergewöhnliche Belastungen: Kfz-Kosten bei außergewöhnlich gehbehinderten Menschen

  KFZ-Aufwendungen bei außergewöhnlichen gehbehinderten Menschen


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Außergewöhnliche Belastungen: Kfz-Kosten bei außergewöhnlich gehbehinderten Menschen

Neben dem Behinderten-Pauschbetrag können bei einem außergewöhnlich gehbehinderten Steuerzahler (Merkzeichen aG) auch die durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren (Privat-)Fahrten sowie Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Für diese Fahrten kann der behinderte Steuerzahler bis zu 15.000 km jährlich mit einem Kilometersatz von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer ansetzen.

Der sich hierdurch maximal ergebende Abzugsbetrag von 4.500 EUR (15.000 km x 0,30 EUR) wird aber noch um die zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers gemindert, die vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder abhängt. Diese Grundsätze hat das Finanzgericht Niedersachsen jetzt bestätigt. Die Richter lehnen es allerdings ab, neben dem Kilometersatz zusätzlich Umbaukosten für eine behindertengerechte Ausstattung des Fahrzeugs als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Hinweis: Die Begrenzung auf 15.000 km jährlich gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Fahrleistung durch eine berufsqualifizierende Ausbildung bedingt ist, die sich nach der Art und Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines Pkw durchführen lässt. In solchen Fällen berücksichtigt das Finanzamt weitere rein private Fahrten nur noch bis zu 5.000 km jährlich.

 

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