Kontenabruf: Für steuerliche Zwecke zulässig!

  Kostenabruf für steuerliche Zwecke zulässig


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Kontenabruf: Für steuerliche Zwecke zulässig!

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bestätigt, dass die Finanzbehörden die Kontostammdaten potentieller Steuersünder überprüfen dürfen. Durch eine automatisierte Abfrage erfahren die Finanzbehörden z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Inhabers, die Nummern von Konten, Depots sowie Bausparverträgen. Außerdem lässt sich so ermitteln, wann ein Konto eröffnet oder wieder geschlossen wurde und wer verfügungsberechtigt ist. Kontenstände und -bewegungen können dadurch nicht abgefragt werden.

Der von einem Kontenabruf Betroffene hat ein grundsätzliches Auskunftsrecht. Laut BVerfG muss der Gesetzgeber die jeweils handelnde Behörde aber nicht verpflichten, den Betroffenen nach jedem Kontenabruf zu benachrichtigen. Das BVerfG hat zudem bekräftigt, dass Kontenabrufe nur im Rahmen konkreter Verdachtsmomente erlaubt sind.

Hinweis: Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wird der Kontenabruf der Finanzbehörden und anderer Behörden mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 neu geregelt. Ab dem 01.01.2009 dürfen die Finanzbehörden Kontenabrufe nur noch durchführen, wenn das für eine gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern notwendig ist. Außerdem enthält die neue Regelung eine Aufzählung außersteuerlicher Zwecke, für die ein Kontenabruf zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen zulässig ist.

Das BVerfG hatte in seinem Beschluss verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Kontenabruf in sozialrechtlichen Angelegenheiten geäußert und den Gesetzgeber aufgefordert, genau zu definieren, welche Behörden zu einem automatisierten Kontenabruf ermächtigt sind und für welche Zwecke er zulässig ist.

 

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