Versicherung Selbständige

  Versicherung Selbständige Krankenversicherung Änderungen durch die Gesundheitsreform


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S O N S T I G E S

 


 

 

Gesundheitsreform: Änderung für hauptberuflich Selbständige

Der Bundesrat hat dem "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-WSG) zugestimmt. Damit tritt die Reform ab dem 01.04.2007 in Kraft. Allerdings werden wesentliche Inhalte der Reform erst ab 01.01.2009 wirksam werden (einheitlicher Beitragssatz/Gesundheitsfonds). Einzelheiten zur Reform sind unter www.die-gesundheitsreform.de übersichtlich von ministerieller Seite dargestellt.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auf eine Regelung der Gesundheitsreform hinweisen, die am 01.04.2007 in Kraft getreten ist: Für hauptberuflich Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wurde ab dem 01.04.2007 eine Erleichterung eingeführt: Bei entsprechendem Nachweis ist die Herabsetzung des Mindestbeitrags möglich.

Bisher galt für hauptberuflich Selbständige als beitragspflichtige Einnahme mindestens ein Betrag von 1.837,50 EUR monatlich. Auch bei nachweislich geringeren Einnahmen musste auf dieser Basis der Beitrag an die Krankenkasse geleistet werden. Das führte und führt immer wieder dazu, dass wegen der hohen drohenden Beitragsbelastung von der Aufnahme einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit abgesehen wurde.

Jetzt sieht das Gesetz vor, dass Selbständige, die nachweislich weniger als 1.837,50 EUR im Monat erzielen, nur einen geringeren Beitrag an die Krankenkasse abführen müssen. Um hohe Beitragsausfälle in der gesetzlichen Krankenkasse zu verhindern, wurde allerdings auch hier wieder eine Mindestbemessungsgrundlage festgelegt: Der Beitrag ist mindestens auf der Grundlage von einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 1.225 EUR zu berechnen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei der Ermittlung des monatlichen Bruttoverdienstes das Einkommen der mit dem Selbständigen zusammenlebenden Personen mit berücksichtigt wird.

Ingesamt ist festzustellen, dass es sich bei der Regelung um eine Herabsetzungsmöglichkeit der Mindestbeitragsbemessungsgrenze bei entsprechendem Nachweis handelt. Das Instrument der Mindestbeitragsbemessungsgrenze bleibt somit unverändert bestehen.

 

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