Entlastungsbetrag zusammen lebende Eltern

  Entlastungsbetrag zusammen lebende Eltern Steuerklasse 2 Alleinstehende Freibetrag


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Entlastungsbetrag (Steuerklasse II): Nicht für zusammenlebende Eltern!

"Echte" allein stehende Mütter oder Väter, die nicht mit einer anderen volljährigen Person zusammenleben, können jährlich einen Entlastungsbetrag von 1.308 EUR abziehen. Voraussetzung ist, dass zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Anspruch auf Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge besteht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass zusammenlebende verheiratete und unverheiratete Eltern keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben. Auch aus dem verfassungsrechtlich gebotenen besonderen Schutz von Ehe und Familie lässt sich kein solcher Anspruch herleiten.

Allerdings bezweifelt der BFH, ob zusammenlebende verheiratete Eltern in allen Fällen für das jeweilige Kalenderjahr vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen werden können. Er zählt beispielhaft hierzu folgende Fälle auf: Trennung des Ehepaares zu Beginn des Jahres, Heirat gegen Ende des Jahres, doppelte Haushaltsführung wegen beruflichem Auslandsaufenthalt, längerer Krankenhausaufenthalt, Pflegebedürftigkeit/schwere Behinderung oder Haftstrafe eines Ehegatten. Im Streitfall lag aber kein solcher Sachverhalt vor. Daher spielte diese Frage hier keine Rolle.

 

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