Entfernungspauschale

  Entfernungspauschale - Pendlerpauschale Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung


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Entfernungspauschale: Neuregelung verfassungswidrig?

Ab 2007 gilt für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Betriebsstätte: Erst ab dem 21. Entfernungskilometer wird eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR je vollen Entfernungskilometer (Pendlerpauschale) wie Werbungskosten/Betriebsausgaben gewährt. Eine Sonderregelung gilt nur für bestimmte behinderte Menschen.

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hält diese Neuregelung der Entfernungspauschale für verfassungswidrig. Das FG hat daher ein bei ihm anhängiges Verfahren dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer-Ehepaar. Die Arbeitsstätte des Ehemannes ist 41 km vom gemeinsamen Wohnort entfernt, die der Ehefrau in entgegengesetzter Richtung 54 km. Für ihre Fahrtkosten beantragten sie unter Berücksichtigung der vollen Entfernungskilometer jeweils für das Jahr 2007 die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte.

Das Finanzamt wendete die gesetzliche Neuregelung an und gewährte den Freibetrag nur ab dem 21. Entfernungskilometer.

Laut FG verstößt die Neuregelung der Entfernungspauschale gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Nach dem "Nettoprinzip" darf nur das Nettoeinkommen besteuert werden. Ein Verstoß dagegen liegt vor, weil der Gesetzgeber Kosten nicht mehr zum Abzug zulässt, die für viele Steuerzahler zwangsläufig sind, um Arbeitseinkommen erzielen zu können.

Hinweise: Die dem BVerfG vorgelegte Rechtsfrage ist auch von Bedeutung, wenn der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil bei einer Firmenwagenüberlassung oder einen Fahrtkostenzuschuss mit 15 % pauschal versteuert. Die Pauschalversteuerung ist nämlich gesetzlich nur bis zu dem Betrag möglich, der wie Werbungskosten abziehbar ist. Wegen der Gesetzesänderung ab 2007 können daher geldwerte Vorteile oder Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20 Entfernungskilometer nicht mehr pauschal versteuert werden.

Einsprüche gegen die teilweise Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte oder in Pauschalierungsfällen gegen die Lohnsteuer-Anmeldung ruhen kraft Gesetzes. Aussetzung der Vollziehung wird jedoch nicht gewährt. Das FG hat das Finanzamt zwar in einem anderen Fall durch Aussetzung der Vollziehung verpflichtet, den Freibetrag auch für die ersten 20 Entfernungskilometer auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Das Finanzamt hat dagegen aber Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

 

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