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  STEUERRATGEBER - häusliches Arbeitszimmer und die aktuellen Entscheidungen im Steuerrecht


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Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsbeschränkung gilt auch für Betriebsstätten - private Steuererklärung

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung handelt. Ist das nicht der Fall, sind die Kosten bis zu 1.250 EUR im Lohnsteuerausgleich 2005 abziehbar, wenn die

  • betriebliche/berufliche Nutzung mehr als 50 % der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit beträgt oder
  • für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
     
  • In allen anderen Fällen sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abziehbar.

Räume innerhalb einer Wohnung oder eines Hauses gelten immer als häusliches Arbeitszimmer, wenn Sie darin "arbeitszimmertypische", nämlich gedankliche, schriftliche oder verwaltende Tätigkeiten ausüben. Das Finanzgericht Hamburg wendet daher die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auch dann an, wenn die Räume gleichzeitig eine Betriebsstätte sind (z.B. bei Ausübung einer freiberuflichen Nebentätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat übrigens bestätigt, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro auch dann in voller Höhe gilt, wenn das Arbeitszimmer nicht ganzjährig genutzt worden ist.

Der begrenzte Abzug gilt auch dann, wenn ein Unternehmer in seinem häuslichen Arbeitszimmer den Ehegatten als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Streitfall hatte der Unternehmer in seiner Privatwohnung ein häusliches Arbeitszimmer. Dort erledigte er selbst Bürotätigkeiten, für die ihm in seinem Ladenlokal kein Raum zur Verfügung stand. Zum anderen erbrachte seine Ehefrau, die bei ihm angestellt war, dort zu 100 % ihre Tätigkeit. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer die Kosten für das Arbeitszimmer nur begrenzt auf 1.250 EUR als Betriebsausgaben geltend machen konnte. Dass das Arbeitszimmer für die Ehefrau den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit darstellte, hielten die Richter insoweit für unmaßgeblich.

 

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