Vermietung 2

  STEUERRATGEBER - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Vermietungseinkünfte - Steuern sparen 2005


S T E U E R T I P P S

A K T U E L L E
R E C H T S P R E C H U N G

A R T I K E L




S O N S T I G E S

 


 

Nachträgliche Werbungskosten: Zinsen nach Vermietungstätigkeit

Viele Vermieter nehmen ein Darlehen auf, um damit während der Vermietung eines Gebäudes oder einer Wohnung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) zu finanzieren. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass solche Darlehenszinsen auch nach der Beendigung der Vermietung (z.B. wegen Selbstnutzung der Wohnung) steuermindernd bei der persönlichen Steuererklärung zu berücksichtigen sind. Das gilt nach Ansicht der Richter unabhängig davon, ob ein etwaiger Verkaufserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt geregelt, dass die Grundsätze dieses BFH-Urteils in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind.


Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Miteigentümern

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks sind demjenigen zuzurechnen, der nach außen hin als Vermieter auftritt. Wenn eine GbR nach außen hin als Vermieter auftritt, erfüllen die Gesellschafter gemeinsam den Einkünfteerzielungstatbestand. Die Einkünfte aus der Vermietung sind ihnen entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen. Hierbei ist laut Bundesfinanzhof allerdings Folgendes zu berücksichtigen: Nutzt einer der Gesellschafter ein von der GbR gemietetes Haus allein, liegt - soweit er es aus eigenem Recht (als Miteigentümer) bewohnt - eine Eigennutzung vor; soweit seine Nutzung auf dem fremden (von den anderen Miteigentümern überlassenen) Recht beruht, hat er eine mieterähnliche Stellung.

Beispiel: Eine Miteigentümergemeinschaft besteht aus drei Miteigentümern. Einer der Miteigentümer nutzt das Haus aufgrund eines Mietvertrags zu eigenen Wohnzwecken.

Der Mietvertrag ist nur zu zwei Dritteln anzuerkennen. Die Mieteinkünfte sind den beiden nicht nutzenden Miteigentümern zuzurechnen. Diese beiden Miteigentümer müssen die Mieteinkünfte im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung versteuern. Der nutzende Miteigentümer selbst erzielt keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese Grundsätze gelten im Übrigen nicht nur für vermietete Wohnungen, sondern auch für vermietete Gewerbeflächen oder unbebaute Grundstücke.


Artikel schreiben I Private Zusatzversicherung