Kindergeld 2

  STEUERRATGEBER - Informationen zum Kindergeld - Berücksichtigung des Kinderfreibetrag bei der Steuererklärung


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Kindergeld: Jahresgrenzbetrag bei privaten Versicherungsbeiträgen

Für volljährige Kinder unter 27 Jahren (ab 2007: 25 Jahre) haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.680 EUR jährlich betragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat vor rund anderthalb Jahren entschieden, dass bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags von 7.680 EUR die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften und Bezügen abzuziehen sind, weil sie dem Kind nicht zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung zur Verfügung stehen. Ist das Kind gesetzlich sozialversichert, mindern allerdings Beiträge zu einer privaten Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR nicht. Nur die Beiträge für eine private Zusatzversicherung für Zahnersatz sind nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge abzuziehen. Die Richter halten die Beiträge zu privaten Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen zwar durchaus für sinnvoll und notwendig, sehen sie aber nicht als so zwingend an, als dass sie nicht frei verfügbar wären. Die Eltern sehen das anders und haben gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt.

Hinweis: Auch vermögenswirksame Leistungen gehören zu den eigenen Einkünften, weil das Kind sich frei für die Verwendung dieser Beträge entschieden hat (sog. willentliche Verwendungsentscheidung). Die Arbeitnehmer-Sparzulage fließt dem Kind erst mit Ablauf der Sperrfrist als Bezug zu.


Kindergeld: Ansparrücklage gehört nicht zu den Bezügen des Kindes

Für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung unter 27 Jahren (ab 2007: unter 25 Jahren) können die Eltern Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen beanspruchen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.680 EUR jährlich betragen. Wer ein Kind hat, das sich schon während seiner Ausbildung in seinem eigenen Unternehmen engagiert, dürfte sich für eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) interessieren, in der einmal mehr darüber gestritten wurde, ob das Kind mit seinen Einkünften und Bezügen den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR überschritten hat.

Geklagt hatte der Vater des am 13.08.1975 geborenen Peter, der vom 04.09.1995 bis 30.09.1996 seinen Zivildienst ableistete. Von November 2000 bis Oktober 2003 absolvierte er eine Ausbildung zum Physiotherapeuten. Gleichzeitig übte er eine gewerbliche Tätigkeit als Eventmanager aus. Für das Jahr 2002 hatte Peter eine Ansparrücklage gebildet. Das Finanzamt rechnete die Ansparrücklage den Bezügen des Sohnes hinzu und forderte das gesamte für das Jahr 2002 gezahlte Kindergeld zurück.

Grundsätzlich gilt: Zu den eigenen Bezügen des Kindes gehören unter anderem auch Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die lineare bzw. degressive AfA übersteigen. Das FG hat aber erfreulicherweise entschieden, dass eine vom Kind gebildete gewinnmindernde Ansparrücklage für künftige Investitionen (= bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten des neuen beweglichen Wirtschaftsguts) nicht zu den Bezügen des Kindes gehört. Die Richter räumten zwar ein, dass in Höhe der gebildeten Ansparrücklage Mittel wirtschaftlich nicht gebunden sind. Diese Mittel sind aber doch in einer solchen Weise für künftige Investitionen "verplant", dass sie dem Kind nicht zur Verfügung stehen, um seinen Lebensunterhalt oder die Berufsausbildung zu bestreiten. Das Finanzamt akzeptiert das Urteil aber nicht und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.


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