Kapitalvermögen

  STEUERRATGEBER - Informationen zu den Einkünfte aus Kapitalvermögen - Kapitalerträge sind Steuerpflichtig


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Treuhandverhältnis: Wem sind Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen?

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich dem Kontoinhaber zuzurechnen. Er ist derjenige, der den Vertrag über die Eröffnung des Kontos mit dem Kreditinstitut abgeschlossen hat. Dieses Rechtsverhältnis bildet die Grundlage für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung gegen Entgelt.

Bei einem Treuhandverhältnis sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen allerdings dem Treugeber zuzurechnen. Entscheidend hierfür ist die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treuguts. Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis tatsächlich beherrschen. Das ist eindeutig (durch schriftliche Unterlagen) nachzuweisen. Im Streitfall kam das Finanzgericht Nürnberg zu dem Ergebnis, dass die Kapitalerträge aus einem ausländischen Wertpapierdepot der Kontoinhaberin zuzurechnen waren, weil sie nicht nachweisen konnte, dass sie nur aufgrund eines Treuhandverhältnisses tätig geworden war.

 

 

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