Treuhandverhältnis: Wem sind Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen?
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich dem Kontoinhaber zuzurechnen. Er ist derjenige, der den Vertrag über die Eröffnung des Kontos mit dem Kreditinstitut abgeschlossen hat. Dieses Rechtsverhältnis bildet die Grundlage für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung gegen Entgelt.
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