Pendlerpauschale Entfernungspauschale

  Wissenswertes zur Pendlerpauschale bzw. Entfernungspauschale


S T E U E R T I P P S

A K T U E L L E
R E C H T S P R E C H U N G

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



S O N S T I G E S

 


 

 

Verkehrsgünstigere Strecke bei Berechnung der Entfernungspauschale

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt das Finanzamt ab 2007 eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR je vollen Entfernungskilometer erst ab dem 21. Entfernungskilometer wie Werbungskosten. Daran ändern auch die zurzeit beim Bundesverfassungsgericht und beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren nichts.

Um die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bestimmen, können Sie eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde legen, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Im Streitfall betrug die kürzeste Straßenverbindung nach den Ermittlungen des Finanzamts 67 km bei einer Fahrzeit von 52 Minuten. Der betroffene Arbeitnehmer hatte selbst auch Routenplanerangaben vorgelegt, nach denen die Fahrzeit für die von ihm zurückgelegten 104 km 88 Minuten betrug. Er hatte außerdem angeführt, dass sich durch die Sperrung einer Ortsdurchfahrt und der damit verbundenen Umleitung bei der vom Finanzamt zugrunde gelegten Strecke eine Fahrzeitverlängerung von 30 Minuten (auf dann 82 Minuten) ergeben hätte. Allerdings hätte die von ihm gewählte Strecke trotzdem immer noch nicht zu einer Fahrzeitersparnis geführt.

Eine Zeitersparnis von 20 bis 30 Minuten ist nach Ansicht des Finanzgerichts Hessens mindestens erforderlich, um von einer offensichtlich verkehrsgünstigeren Strecke ausgehen zu können. Also war im Streitfall für die Berechnung der Entfernungspauschale bzw. Pendlerpauschale die kürzeste Straßenverbindung von 67 km maßgebend.

 

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