Familienvertrag

  Familienvertrag - Vertrag in der Familie - Familienangehörige Verträge


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Fremdvergleich: Verträge innerhalb der Familie - Familienvertrag

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen ist, dass sie zivilrechtlich wirksam geschlossen wurden und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich). Ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen gilt als zivilrechtlich nicht wirksam abgeschlossen, wenn z.B. die Formvorschriften nicht beachtet wurden. Verträge mit minderjährigen Kindern können z.B. unwirksam sein, weil kein Ergänzungspfleger bestellt worden ist.

Der Bundesfinanzhof hatte 2006 entschieden: Ist ein Vertragsabschluss zivilrechtlich unwirksam, muss das nicht in jedem Fall auch zur steuerlichen Unwirksamkeit führen. Der Fiskus will dem Urteil nicht folgen. Die nachträglich herbeigeführte zivilrechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kann seiner Ansicht nach grundsätzlich keine Rückwirkung entfalten. Die steuerrechtlichen Folgerungen sind erst ab dem Zeitpunkt zu ziehen, zu dem die schwebende Unwirksamkeit entfallen ist.

Ausnahme: Die Nichtbeachtung der Formvorschriften kann den Vertragspartnern nicht angelastet werden. In solchen Fällen sollen die Finanzämter tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen Angehörigen von Anfang an berücksichtigen. Dann müssen sie aber schnell aktiv geworden sein, nachdem sie erkannt haben, dass der Vertrag unwirksam ist oder Zweifel aufgetaucht sind, ob er wirksam ist: Sie müssen zeitnah die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet haben, um die Wirksamkeit herbeizuführen oder klarzustellen.

 

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