Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnort der Eltern

  Fahrtkosten Arbeitsplatz und Wohnung der Eltern


S T E U E R T I P P S

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R E C H T S P R E C H U N G

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



S O N S T I G E S

 


 

 

Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnort der Eltern

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt das Finanzamt ab 2007 eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR je vollen Entfernungskilometer erst ab dem 21. Entfernungskilometer wie Werbungskosten. Daran ändern auch die zurzeit beim Bundesverfassungsgericht und beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren nichts.

Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen hat, werden die Wege zu der weiter entfernt liegenden Wohnung nur berücksichtigt, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und er sie nicht nur gelegentlich aufsucht. Der Arbeitnehmer muss in der weiteren Wohnung über einen eigenen Hausstand verfügen, also einen eigenen Haushalt führen und aus eigenem Recht benutzen - in der Regel, weil ihm die Wohnung gehört oder er einen eigenen Mietvertrag hat.

Das Finanzgericht Sachsen geht nicht von einem eigenen Hausstand aus, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Ausbildung im Elternhaus ein Zimmer beibehält, das er schon als Jugendlicher bewohnt hat, und dorthin an den Wochenenden zurückkehrt. Hier fehlt zum einen die die Haushaltsführung im Wesentlichen bestimmende bzw. mitbestimmende Komponente, die für die Unterhaltung eines eigenen Hausstands erforderlich ist. Zum anderen fehlt eine Nutzung aus eigenem Recht. Der Arbeitnehmer konnte die Kosten für die Fahrten zwischen seinem Beschäftigungsort und dem Wohnort seiner Eltern daher nicht als Werbungskosten abziehen.

 

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