Betriebliche Altersversorgung: Steuerfreie Arbeitgeber-Beiträge

  Betriebliche Altersvorsorge - steuerfreie Beiträge Arbeitgeber


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Betriebliche Altersversorgung: Steuerfreie Arbeitgeber-Beiträge

Viele Arbeitgeber zahlen zugunsten eines Arbeitnehmers im Rahmen eines ersten Arbeitsverhältnisses Beiträge für Direktversicherungen, an Pensionskassen oder Pensionsfonds. Diese Beiträge sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2007: 4 % von 63.000 EUR = 2.520 EUR) steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass als Versorgungsleistung eine Rente (ggf. mit Kapitalwahlrecht) zugesagt worden ist. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass solche Arbeitgeberbeiträge nur vorliegen, wenn sie

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden oder
  • im Innenverhältnis vom Arbeitnehmer über eine Entgelt- oder Gehaltsumwandlung ("aus dem Brutto") finanziert werden.

Dagegen gelten sog. Eigenbeiträge des Arbeitnehmers nicht als Beiträge des Arbeitgebers. Dabei leistet der Arbeitnehmer aus seinem bereits zugeflossenen und versteuerten Arbeitsentgelt ("aus dem Netto") Beiträge zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung. Für solche "Eigenbeiträge des Arbeitnehmers" kann daher die Steuerbefreiung nicht beansprucht werden.

 

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