Ausländische Fachtagung: Privatvergnügen muss sich in Grenzen halten!

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Ausländische Fachtagung: Privatvergnügen muss sich in Grenzen halten!

Der Bundesfinanzhof erkennt die Aufwendungen (Tagungs- und Reisekosten inklusive Unterbringung) für die Teilnahme an Fachkongressen im Ausland als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten an, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. In dem von ihm positiv entschiedenen Streitfall war der Teilnehmerkreis der Veranstaltung homogen, die Kongresse wurden lehrgangsmäßig straff organisiert und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung, Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises fiel nicht ins Gewicht (vgl. Ausgabe 05/07). Er ließ deshalb die gesamten, nicht ohnehin vom Arbeitgeber getragenen Kosten (einschließlich der Reisekosten) zum Abzug als Werbungskosten zu.

Das Finanzgericht Hessen (FG) hat den Abzug der Kosten für die Teilnahme an einer ausländischen Fachtagung als Betriebsausgaben jetzt allerdings abgelehnt. Im Streitfall gab es laut FG aufgrund der Mehrfachansetzung einzelner Seminarveranstaltungen und der täglichen anderthalb Stunden langen Mittagspause (in der allerdings eine "audiovisuelle Fortbildung nach besonderem Programm" angeboten wurde) zu viele private Freiräume. Unerheblich war, dass einzelne Seminarveranstaltungen aus Platzgründen und damit aus organisatorischen Gründen mehrfach angesetzt worden waren.

Außerdem wurde der betroffene Teilnehmer bei einzelnen Tagungen von seiner Ehefrau begleitet und hatte private Vorlieben für die Bergwelt und den Skisport. Daher war die Befriedigung privater Interessen bei seinen Besuchen der Fachtagungen in Davos und Meran nicht mehr von nur noch untergeordneter Bedeutung. Die Tagungskosten (Teilnahmegebühr) hätte er zwar eigentlich steuermindernd ansetzen können, das scheiterte aber daran, dass er sie nicht beziffern konnte.

 

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