Werbungskostenabzug für Vermögensverwaltungsgebühren

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Werbungskostenabzug für Vermögensverwaltungsgebühren

In letzter Zeit häufen sich Gerichtsverfahren zu der Frage, in welchem Umfang Vermögensverwaltungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden können.

 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit dem Werbungskostenabzug der Vermögensverwaltungsgebühr für ein Depot mit einem Aktienanteil von mehr als 50 % befasst, wobei die gehaltenen Aktien keine sog. "Dividendenpapiere" waren. Die Richter gingen daher davon aus, dass sich die Rendite im Wesentlichen aus den (ggf. steuerfreien) Wertsteigerungen anlässlich des Verkaufs der Aktien ergeben sollte. Sie lehnten selbst eine teilweise Berücksichtigung der Vermögensverwaltungsgebühr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab, weil kein sachgerechter Aufteilungsmaßstab - auch nicht durch eine Schätzung - ermittelt werden konnte.

Der Anleger hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Seine Erfolgsaussichten sind nicht schlecht, weil der BFH bisher folgende Auffassung vertritt: Ist bei einer Kapitalanlage auf Dauer ein Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die Ausgaben zu erwarten, sind die Verwaltungskosten auch dann in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen, wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen auch steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden. Das gilt sogar, wenn die zu erwartenden steuerfreien Vermögensvorteile die Einnahmenüberschüsse voraussichtlich übersteigen werden. Zumindest eine anteilige Berücksichtigung der Vermögensverwaltungsgebühr (z.B. zu 50 %) sollte daher zu erreichen sein..

 

 

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